Die aktuelle Satzung

Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln / Bonn e. V.
Satzung
§ 1
Der Verein führt den Namen “Lärmschutzgemeinschaft Flughafen Köln/Bonn e.V.” Er hat seinen
Sitz in 51503 Rösrath und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter VR 501259
eingetragen.

§ 2
Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Landschaftsschutzes in der Umgebung des
Verkehrsflughafens Köln/Bonn insbesondere durch den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und
anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs. Der Verein darf Ortsverbände gründen.

§ 3
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
“steuerbegünstigte Zwecke”der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine
eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des
Vereins an die Bundesvereinigung gegen Fluglärm e.V.( VR 50441 AG Darmstadt ), deren Zweck
satzungsgemäß die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Landschaftspflege im
Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze der Länder, insbesondere der
Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm und anderen nachteiligen Auswirkungen des Luftverkehrs ist,
und die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für diese gemeinnützigen Zwecke zu
verwenden hat.

§ 4
Organe des Vereins sind:
1. der Gesamtvorstand
2. die Mitgliederversammlung

§ 5
Der Gesamtvorstand besteht aus:
• dem geschäftsführenden Vorstand mit dem
1. Vorsitzenden,
zwei stellvertretenden Vorsitzenden und bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, die von
der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt werden,
• sowie aus den Vorsitzenden der Ortsverbände.
Wird der Vorsitzende eines Ortsverbandes von der Mitgliederversammlung in den
geschäftsführenden Vorstand gewählt, so vertritt dessen Stellvertreter den Ortsverband bei den
Sitzungen des Gesamtvorstandes. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig mit einfacher Mehrheit,
wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Der 1. Vorsitzende vertritt zusammen mit einem der stellvertretenden Vorsitzenden den Verein
gerichtlich oder außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.

§ 6
Die Mitgliederversammlung wird von den Vereinsmitgliedern gebildet. Sie wird mindestens alle
zwei Jahre einberufen.
Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
• die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes,
• die Wahl des geschäftsführenden Vorstandes nach § 5,
• die Festsetzung des Jahresbeitrages der Mitglieder,
• die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und
• die Auflösung des Vereins.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen auf Antrag von mindestens 20%
der Mitglieder oder von mindestens 2 Ortsverbänden.
Die Mitgliederversammlung wird vom Gesamtvorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von
mindestens 2 Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
• Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung den Beitrag
bezahlt haben.
• Der Vorsitzende oder ein anderes Vorstandsmitglied leitet die Versammlung.
• Für Vorstandswahlen kann die Versammlung einen Versammlungsleiter wählen.
• Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen. Gleiches gilt für die Wahl der Vorstandsmitglieder nach § 5.
3
• Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen
werden.
• Von der Mitgliederversammlung oder dem Gesamtvorstand gefaßte Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom geschäftsführenden Vorstand zu unterzeichnen.

§ 7
Jede volljährige oder jede juristische Person kann Mitglied des Vereins werden. Juristische
Personen haben in der Mitgliederversammlung jeweils eine Stimme, sind jedoch mit der
Mindestzahl ihrer vertretungsberechtigten Organe (§ 26 BGB etc.) teilnahmeberechtigt. Mitglieder
werden auf schriftlichen Antrag durch den Gesamtvorstand aufgenommen.

§ 8
Der Austritt eines Vereinsmitgliedes ist jederzeit möglich. Hierzu ist eine schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand abzugeben. Eine Beitragsrückerstattung findet nicht statt. Ein Mitglied
kann auf Beschluß des Gesamtvorstandes mit 2/3 Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen
werden, wenn sein Verhalten gegen die Interessen des Vereins verstößt.

§ 9
Die in dieser Satzung verwendete sprachliche Form der Personenbeschreibung oder
Funktionsbeschreibung erlaubt keinen Rückschluss auf das Geschlecht einer Person.

Stand: April 2018
Wolfgang Hoffmann
Albert Müller
Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender